Die Brüder Gerhard [von Argenteau], ältester Sohn zu Houffalize (Hufeliß), Herr zu Moestroff (Morßdorff), und Reinhard Sohn zu Houffalize geloben, Johann Grafen zu Sp. zu helfen gegen Johann Herrn zu Rodemachern (-macheren), Wennemar von Gymnich (Gymeniche), Herrn zu Düdelingen (Dude-), ihre Helfer und die, die in den Krieg kommen, wenn immer der Graf sie darum mahnt. Der Graf oder sein Hauptmann haben ihnen dann Kost zu zahlen wie anderen Helfern und Dienern; Verluste tragen die Brüder selbst. Liegen sie danieder oder werden gefangengenommen, soll der Graf sich nicht sühnen, bevor die beiden freigelassen sind. Wenn der Schaden, den Wennemar von Gymnich Elisabeth Gräfin zu Sp. und Vianden (Vyanden), Herzoginwitwe in Bayern (Beyeren), und Graf Johann selbst getan hat, mit Ehre und Pflicht entsprechend der Klage wiedergutgemacht ist, wird den Brüdern der Dienst erlassen. Beide Aussteller siegeln.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv