Friedrich, König in Preussen, belehnt nach dem Tode Conrad Stephans v. Romberg dessen Sohn Caspar Adolf v. Romberg zu Bladenhorst und Brüninghausen mit der Zivil- und Kriminaljurisdiktion über seine im Gericht Castrop gelegenen Güter, soweit sie vom Zutphenschen Lehen herrühren. In Vertretung Caspar Adolfs erfolgt die Belehnung an dessen Bevollmächtigten den Commissionsrat und Advocat Joh. Heinr. Hopmann in Gegenwart "unseres clev.- märkischenn Regierungspraesidenten Abraham von Koenen u. Geheimen Regierungsraths Christoph Diederich Grotmann als Lehnmänner". Hopmann leistet in Vertretung den üblichen Lehnseid. Unterschrift: von Raesfeld; v. Koenen

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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