Search results
  • -47 of 814

Hinrich, Bischop tho Münster, für sich, Kapitel und Stift einerseits und Everwin Graf tho Bentheimb und Herr tho Steinforde andererseits vergleichen sich dahin, dass 1) das Kirchspiel Oen halb unter das Gericht zu Sandtwelle und halb unter das zu Schuttorpe gehören soll; 2) der Graf von Bentheimb binnen dem "dorpe, wibbolde unndt pale" zu Bühren kein Gericht haben soll, sondern dies nur dem Bischof von Münster und seinem Schulten von Bühren zusteht; 3) dem Grafen von Bentheimb Bede und Dienst der Güter und Leute des Klosters Wiettmarschen in den Bauerschaften "up den orden tho Loen" zusteht; 4) der Bischof von Münster dafür das Holzgericht über das Schlipser Holte erhält vorbehaltlich den beiderseitigen Gerechtsame; 5) die strittige Fischerei in der Embse zu gleichen Teilen Bischof und Graf zustehen soll. Etwaige ältere Urkunden sollen durch diese Abmachungen nicht außer Kraft treten. Neben den Vertragsschließenden siegelt das Domkapitel (ad causas). Es folgen Angaben über die Münster zustehenden Gogerichtsgebühren sowie "waege und maehte" zu Bühren (Bl. 42-43). up sunte Martins dag

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
Data provider's object view
Loading...