In Gegenwart der Untertanen sind erschienen Johann Joseph Freiherr von Landsee, kaiserlich wirklicher o. ö. Reg(iments)rat, und Lothar Karl Friedrich Freiherr von Landsee, kaiserlich wirklicher oberösterreichischer Reg(iments)rat, für sich selbst und für Franz Anton Freiherr von Landsee, kurfürstlich pfälzischen Kämmerer und Reg(iments)rat zu Heidelberg als Verkäufer der Herrschaft Glatt einerseits und als Bevollmächtigter des Reichsfürsten Placidus, Abts des exemten Stifts und Gotteshauses Muri, auch Visitators der benediktinschen Kongregation in der Schweiz, Pater Laurentius Büeler (Büohler), Kapitular des Stifts [Muri] und Pfarrer zu Homberg, und Johann Karl Veisenbach (?), fürstlich murischer Obervogt der Herrschaft Eppishausen, als Käufer der Herrschaft Glatt andererseits. Johann Joseph Freiherr von Landsee trägt vor, daß die von Landsee die bisher eigentümlich innegehabte Herrschaft Glatt mit Zubehör an das Stift Muri verkaufen wollen. Der Einweisungsakt (actus immissionis) soll heute erfolgen. Der Notar soll dem Akt beiwohnen, alles ad notam nehmen und darüber ein oder mehrere Notariatsinstrumente ausfertigen. Stab und zwei Urbare werden überreicht. Die Untertanen werden aus ihren denen von Landsee geleisteten Eiden und Pflichten entlassen und sollen den fürstlich murischen Bevollmächtigten den Eid ablegen. Nach einem vom Schultheißen im Namen der Gemeinde erwirkten Abtritt der Untertanen lassen diese durch ihren Lizentiaten Ruoß von Sulz erklären, sie wollen die Pflichtablegung zwar nicht abschlagen, halten sich aber in einigen Punkten für beschwert und bitten um Abstellung ihrer Beschwerden: 1) vor 2 Jahren ihnen auferlegte ungewohnte Frondienste 2) Trieb der herrschaftlichen Schafe auf die gemeine Weide 3) Besteuerung bürgerlicher Güter, welche die Herrschaft besitzt 4) Verpflegung der Tagelöhner an Frontagen 5) Klage derer von Dürrenmettstetten über den wegen der Rebgüter jährlich geforderten 1 Gulden Die Antwort auf diese 5 Punkte wird verlesen. Die bisherigen Rechte sollen nach Prüfung gewährleistet sein; man will sich auch an die Urbare halten. Die Untertanen, die mit diesen Erklärungen zufrieden sind, leisten den Eid. Es folgen die Beglückwünschungen der neuen Herrschaft