Markgraf Wilhelm von Brandenburg-Ansbach schließt mit den limpurgischen Allodialinteressenten zu Ansbach einen Vergleich in puncto separationis feudi ab allodio auf Grund seiner Reichsafterbelehnung durch den König von Preußen, in 12 Artikeln (1. wegen des Kreisvotums, 2. Abtretung des Schildlehenhofs, 3. Abtretung der Güter zu Oberspeltach, Goldbach, Ingersheim, Gollachostheim, Pfahlheim, Herrenberchtheim, Seiderzell, Markertshofen, Untertanen zu Untersontheim, Ummenhofen, 4. Übertretung aller Reichslehen als Unterafterlehen an limpurgischen Erben, außer den Toll und Geleit, 5. Prozesse sind beendigt, 6. wegen des Lehenbriefs über den Jagddistrikt, 7. Gegenseitige Aktenausfolge, 8. Einholung der Ratifikationen, 9. Beamtenübernahme, 10. Wegen des Vertrags über den Speckfeldschen Allod seitens Georg Eberhard ist nichtig; das Rittermannlehen Hausen wird von vorliegenden Vertrag ausgenommen, 11. Wegen Archivs und Registraturen usw., 12. Wegen des Übergangs der Güter und Untertanen auf die Kontrahenten) (45 S.)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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