Ks. Maximilian II. erteilt dem Kl. H. ein Privileg wider das Leihen und andere Kontrakte der Juden mit den Untertanen des Kl.: Ohne Erlaubnis der Äbtissin und des Konvents darf kein Jude den Untertanen leihen und fürstrecken. Kein Gericht darf klagenden Juden diesbezüglich stattgeben. In gleicher Weise werden auch ohne Wissen der Äbtissin eingegangene Kontrakte für nichtig erklärt. Zuwiderhandelnde Juden werden mit 10 Mark Gold bestraft, die an die Reichskammer fließen. Alle geistlichen und weltlichen Institutionen, in deren Herrschaftsgebiet Juden leben, werden aufgefordert, Rechtshilfe zu leisten, bei Strafe von 40 Mark Gold, in die sich die Reichskammer und das K. teilen.