Appellation gegen die Immission des Appellaten in die Güter der Appellanten wegen nichtzurückgezahlter Beträge in Höhe von mehreren Tausend Rtlr. aus einer Bürgschaft. Gertrud Lutters dritter Mann Georg Scholl hatte u. a. bei einem Kölner Bürger für seinen Bruder gebürgt. Die Appellanten bringen vor, Gertrud habe das Geld in die Ehe eingebracht, daher sei die Bürgschaft ohne ihr Wissen nichtig.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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