Errichtung eines evangelischen Oberkonsistoriums als obere Kirchenbehörde für die evangelische Landeskirche sowie die Wiederaufhebung desselben und die infolge der von der Regierung angenommenen Grundsätze der Religionsfreiheit und freien Religionsübung seitens der oberen Staats- und Provinzialbehörden zu beobachtenden Verwaltungsgrundsätze, insbes. die Bildung einer besonderen Abteilung im Ministerium der geistlichen Angelegenheiten für die inneren evangelischen Kirchensachen, welcher hiernächst durch die Allerhöchste Kabinettsordre vom 29. Juni 1850 die amtliche Bezeichnung Evangelischer Oberkirchenrat beigelegt ist, Bd. 1

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