Otto, Abt, und der Konvent des Klosters St. Heribert in Deutz (Tuiciensis) aus dem Benediktinerorden in der Kölner Diözese und Rutger, Propst, und der Konvent in Oelinghausen (Volynckusen) aus dem Prämonstratenserorden ebenfalls in der Kölner Diözese bekunden, vor langer Zeit hätten Propst und Konvent in Oelinghausen die Haupthöfe in Kirchlinde (Lynne) und Rönkhausen (Rockenkusen) mit dem Höfeverband (villicatione) dieser Oberhöfe, deren Eigentum (iure dominii) dem Kloster Deutz zusteht, von diesem für einen gewissen Zinsbetrag und für Dienste empfangen. So habe u.a. der jeweilige Propst zu Oelinghausen als Inhaber des Schultenamts (officii villicationis) dem jeweiligen Abt zu Deutz den Treueid (fidelitatem prestare) zu leisten. Nach dem Tod eines jeden Propstes hatte sein Nachfolger wie ein Schulte die Güter zu gewinnen und dem Abt die entsprechende Gebühr dafür zu entrichten. Obwohl der jeweilige Abt verpflichtet war, den Höfeverband dem jeweiligen Propst zu übertragen, hatte dennoch dieser ihn auf Gnade des Abts zu gewinnen (acquirere). Von dem Haupthof in Kirchlinde mußten dem Abt in Deutz jährlich entrichtet werden: 21 Malter Malz (brasii) und ebensoviel Malter Hafer. Das Malz mußte in der üblichen Qualität und Form hergestellt werden. Die Malter bemaßen sich nach dem Maß, wie es von den Hörigen des Propstes bei ihren Abgaben verwandt wird, mit der Ausnahme, daß bei 16 vom Oberhof Kirchlinde zu liefernden Maltern Malz das Deutzer Maß verwandt werden mußte. Die zu liefernde Zahl der Käse mußte in der Art entrichtet werden, wie sie in Kirchlinde und Umgebung üblich ist. All diese Abgaben waren nach Deutz zu liefern. Weil das Kloster Deutz bezüglich der Abgaben von den Oberhöfen in Kirchlinde und Rönkhausen Mängel an Zahl und Wert zu beklagen hatte, was das Malz, den Hafer, Bargeld, Felle, Fische, Käse, Schafe, Hammel, Schweine und sonstige Abgaben betrifft, und weil die den Haupthöfen in Kirchlinde und Rönkhausen angehörenden Leute und die dazu gehörenden Höfe veräußert und von den Oberhöfen abgetrennt worden sind von Leuten, die diese Güter eigentlich zusammenhalten und bewahren sollten, und weil schließlich Propst und Konvent zu Oelinghausen sich weigerten, die Abgaben und Dienste in gebührender Zahl und Wert zu entrichten, sei ein Streit entstanden. Nach langer und häufiger Beratung mit allen in Betracht kommenden Konventen wurde schließlich ein außerordentlicher Konventstag einberufen. Mit Zustimmung des Konvents in Deutz kam man überein, daß durch folgenden Vertrag ein Streit, der die Religion befleckt, vermieden werden soll, wodurch aber gleichzeitig offenkundig für den Nutzen der Klöster gesorgt wird. Mit Zustimmung des Kölner Erzbischofs Walram und des Domdechanten und Domkapitels wird vereinbart: Abt Otto und der Konvent in Deutz überlassen den Oberhof Rönkhausen, gelegen in der Pfarrei Schönholthausen (Hulthusen) mit allen zum Oberhof gehörenden Höfen (mansis), Hofinhabern (mansionariis), Bauern, abhängigen Leuten, Ackerland, Wäldern, Weiden, Wiesen, Teichen, Zinsabgaben und Gerichtsrechten und allem sonstigen Zubehör dem Kloster Oelinghausen, so daß Propst und Konvent über diese Güter wie über eigene verfügen können. Propst und Konvent zu Oelinghausen übertragen dafür mit Zustimmung des Erzbischofs, des Domdechanten und des Domkapitels an das Kloster Deutz die Haupthöfe "Brunsteyningerhof" und "Duodenhof" in der Pfarrei Schwefe (Sweue) mit allem Zubehör. Außerdem verzichten Propst und Konvent zu Oelinghausen auf das Eigentumsrecht und das Besitzrecht am Oberhof Kirchlinde in der Pfarrei Enkhausen (Eckenkusen) und allem Zubehör und überlassen ihn der Herrschaft (ad domineum et potestatem) des Klosters Deutz. Abt und Konvent zu Deutz nehmen den Verzicht auf den "Brunsteyningerhof" und "Duodenchof" im Kirchspiel Schwefe und auf den Haupthof Kirchlinde entgegen und übertragen diese Güter mit allem Zubehör dem Propst und Konvent zu Oelinghausen. Damit jede Meinungsverschiedenheit über Menge und Wert der Abgaben vermieden wird, überlassen und verpachten sie diese Haupthöfe durch einen Erbpachtvertrag (per contractum emphiteoticum) für 10 Mark reinen und geprüften, in der Volkssprache geheißen "fiin loydich", und besseren Silbers, wobei die Kölner Währung nicht mehr als sechs Pfennige von dem in der Stadt Köln gebräuchlichen Gewicht abweicht (ac melioris infra tamen sex denarios pagumenti Coloniensis pro tempore solutionis currentis secundum pondus civitatis Coloniensis). Das Silber ist jährlich zu Michaelis auf Gefahr und Kosten des Klosters Oelinghausen in Deutz zu entrichten. Propst und Konvent bestätigen den Empfang der Haupthöfe und versprechen pünktliche Bezahlung. Wenn das Kloster wider Erwarten säumig sein sollte, kann der Abt von Deutz sofort von den drei Haupthöfen oder von einem von ihnen Besitz ergreifen und sich daraus den fehlenden Betrag durch Einziehung der Früchte sichern. Wenn das Kloster Oelinghausen dreimal nacheinander säumig geworden ist, fallen die drei Haupthöfe ganz an das Kloster Deutz. Wenn nach einem Zahlungsverzugs des ersten oder zweiten Males das Kloster Deutz die drei Haupthöfe in Besitz genommen hat, so kann das Kloster Oelinghausen, bevor der Verzug ein drittes Mal eintritt, die Höfe zurückgewinnen, wenn es den Rückstand begleicht. In diesem Fall können sie aber nicht vorher vom Kloster Deutz eine Abrechnung über die erhobenen Früchte verlangen oder diese gegen den Rückstand aufrechnen, sondern haben zuerst den Rückstand zu begleichen. Erst danach werden ihnen Abt und Konvent zu Deutz nach Abzug eines angemessenen Betrages für die entstandenen Kosten die einzogenen Früchte gegen den Rückstand aufrechnen. Propst und Konvent zu Oelinghausen versprechen, diesem Verfahren kein Hindernis in den Weg legen zu wollen und unterwerfen sich der Gerichtsbarkeit des Kölner Offizialatsgerichts. Zeugen: Albrand, Propst in Scheda (Scheide), Magister Hilger, Kanoniker von St. Andreas in Köln, Magister Dietrich von Ole, Kanoniker von St. Georg in Köln, Magister Heinrich von Soest (Sosato), der Offizial des Kölner Dompropsts und Archidiakons, Lambert, Pastor in Hattingen (Hattenecke) Magister Dietrich von Sachsen (de Saxonia), der Ritter Godefrid von Hanxleden (Hansleyde), die Notare des Kölner Curie Johannes von Lippstadt (de Lippea) und Johannes von Essen (de Essendia) und der Kleriker Matthias Emundi von Deutz (de Tuicio). Siegelankündigung des Erzbischofs Walram von Köln, von Domdechant und Domkapitel in Köln, des Offizials der Kölner Kurie, der Stadt Soest sowie von Abt und Konvent zu Deutz und von Propst und Kapitel zu Oelinghausen. Gegeben und geschehen 1347 Juni 3 (tercio Nonas Iunii).