Johann von Rossenrade, Johann van Zeyllen und Harmann Grotcken, Schöffen zu Bockholt (inden buycholt), und die vier benannten Schöffen von Menzeln (in Mensel) beurkunden, dass vor ihnen und den beiderseitigen Richtern Moabelia von Glynde, Witwe Rembold von Hoven (in Curia), ihre Kinder Johann, Bernard und Jacob und Gherard von Glynde, Sohn Coppards von Glynde, als Vormund der genannten Kinder, zu Händen des Bruders Johann von Xanten und des Kellners Noldo zu Strommeurs (in Stromurse) dem nicht benannten Abte und Konvent des Zisterzienserklosters zu Kamp ihre Allodialgüter in dem Gerichtsbezirke von Bockholt, das sogenannte "ghastes guyt" file://an@a , von Johann Gayst, dem Sohne Gerards Gayst, bewohnt, unter den üblichen Bedingungen mit Halm, Hand und Munt verkauft haben. Datum anno domini Millesimo Tricentesimo quadragesimo sexto. In festo Beati petri ad Cathedram.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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