Äbtissin Elsbeth und der Kv. zu H. belehnen Klaus Scheffolt von Rindenmoos ("Rindenmoß") "uff zwen lyb" d.h. ihn und seine Frau bzw. eines seiner Kinder mit "unser Höffe ob dem Stain" gegen gen. Gülten, Handlohn, Weglöse und Hauptrecht. FN und Anstößer (Henkel Gerster) kennzeichnen die Güter. (Darin befinden sich auch den Trieb zwischen Zum Stein, Maselheim und Wennedach betr. Regelungen).