König Ludwig verleiht den Bürgern von Schwäbisch Hall, die durch Angriffe von Feinden des Reiches täglich Schaden an Leib und Gut nehmen und es nicht mehr wagen, ihren Vorteil außerhalb der Stadt zu suchen, wie sie sollten, die Gnade, ungestraft dem Gericht fernzubleiben, wenn sie durch Würzburger oder sonstige Richter geladen werden, aus dem angegebenen Grund jedoch am Erscheinen verhindert sind, und erklärt alle Urteile und Achterklärungen, die wegen Nichterscheinens vor Gericht verkündet wurden oder in Zukunft verkündet werden, für ungültig.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view