Der Appellat hatte die Bezahlung von 507 Spießen, die er dem Appellanten über einen Mittelsmann (Reinhard von Loeven, Bürger und Verordneter zu Wesel) verkauft habe, eingeklagt und Beitreibung der rund 1200 Goldgulden aus dessen im Gericht Bienen in der Hetter liegenden Gütern gefordert. Der Appellant bestreitet den Kauf und macht Form- und Verfahrensfehler vor allem der letzten Vorinstanz geltend, die er für nicht zuständig hält und auf deren Verfahren er sich nicht eingelassen habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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