02.04.03 Arbeit und Soziales
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Sächsisches Staatsarchiv (Beständegliederung) >> 02. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945 >> 02.04 Behörden und Einrichtungen des Deutschen Reiches
Im Rahmen der Demobilmachung nach dem Ersten Weltkrieg begann die Organisation der staatlichen Arbeitsvermittlung. Schon am 9. Dezember 1918 hatte das Reichsamt für Wirtschaftliche Demobilmachung die Landesregierungen zu weiterführenden Maßnahmen ermächtigt, in deren Folge es in Sachsen zur Errichtung der Landesämter für Arbeitsvermittlung kam. Auf Grundlage des Arbeitsnachweisgesetzes vom 22. Juli 1922 bildeten sich in allen deutschen Ländern Arbeitsämter.
1920 wurde mit dem Aufbau eines umfassenden Systems der Versorgung von Militärpersonen und deren Hinterbliebenen im Falle der Dienstbeschädigung begonnen. Die Versorgungsbehörden unterstanden direkt dem Reichsarbeitsministerium. Als Provinzialbehörden fungierten die Hauptversorgungsämter, ihnen waren die Versorgungsämter und versorgungsärztlichen Dienststellen nachgeordnet. Für Sachsen wurden Hauptversorgungsämter u. a. in Dresden und Leipzig gebildet. Die örtliche Abgrenzung der ihnen unterstellten Versorgungsämter richtete sich nach den amtshauptmannschaftlichen Bezirken. Als gesetzlicher Rahmen der Versorgung wurden u. a. die Gewährung von Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld, die Zahlung von Rente und Pflegezulage, die Ausstellung von Beamtenscheinen sowie die Zahlung von Sterbegeld festgelegt. Ab 1923 wurde die Zahl der Versorgungsbehörden reduziert, sodass ab 1926 in Sachsen nur noch sieben Versorgungsämter unter dem Hauptversorgungsamt Dresden, ab 1934 noch fünf unter dem Hauptversorgungsamt Sachsen bestanden.
Die Gesetze über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 bzw. vom 12. Oktober 1929 vereinheitlichten die Organisation der öffentlichen Arbeitsvermittlung weiter. Zum 1. Oktober 1927 wurde die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gegründet. Sie übte die Dienstaufsicht über die neu gebildeten Landesarbeitsämter aus, denen wiederum die Arbeitsämter unterstanden. In Sachsen stieg die Anzahl der Arbeitsämter von anfangs 28 auf später 35. Im August 1943 wurden die Landesarbeitsämter auf Grund der Verordnung vom 27. Juli 1943 über die Bildung von Gauarbeitsämtern aufgelöst. Für das Gebiet und die Zuständigkeit des nunmehrigen Gauarbeitsamtes Sachsen ergaben sich keine Änderungen. Dagegen unterstand das Hauptversorgungsamt Sachsen mit den Versorgungsämtern seit 1944 nicht mehr dem Reichsarbeitsministerium, sondern dem Oberkommando der Wehrmacht.
Nach 1945 bestanden die Arbeitsämter als selbstständige Dienststellen der neu entstandenen Verwaltungsorgane weiter. Durch Befehle der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 29. November 1945 und des Alliierten Kontrollrats vom 17. Januar 1946 wurde die Tätigkeit der Arbeitsämter unterstützt. Die Verordnung über die Aufgaben der Arbeitsverwaltung und über die Lenkung der Arbeitskräfte vom 12. Juli 1951 setzte den Schlusspunkt der Existenz der Arbeitsämter. Die Aufgaben der Arbeitsvermittlung und der Versorgung wurden von den neu gebildeten Abteilungen für Arbeit der Räte der Städte bzw. Landkreise übernommen.
1920 wurde mit dem Aufbau eines umfassenden Systems der Versorgung von Militärpersonen und deren Hinterbliebenen im Falle der Dienstbeschädigung begonnen. Die Versorgungsbehörden unterstanden direkt dem Reichsarbeitsministerium. Als Provinzialbehörden fungierten die Hauptversorgungsämter, ihnen waren die Versorgungsämter und versorgungsärztlichen Dienststellen nachgeordnet. Für Sachsen wurden Hauptversorgungsämter u. a. in Dresden und Leipzig gebildet. Die örtliche Abgrenzung der ihnen unterstellten Versorgungsämter richtete sich nach den amtshauptmannschaftlichen Bezirken. Als gesetzlicher Rahmen der Versorgung wurden u. a. die Gewährung von Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld, die Zahlung von Rente und Pflegezulage, die Ausstellung von Beamtenscheinen sowie die Zahlung von Sterbegeld festgelegt. Ab 1923 wurde die Zahl der Versorgungsbehörden reduziert, sodass ab 1926 in Sachsen nur noch sieben Versorgungsämter unter dem Hauptversorgungsamt Dresden, ab 1934 noch fünf unter dem Hauptversorgungsamt Sachsen bestanden.
Die Gesetze über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 bzw. vom 12. Oktober 1929 vereinheitlichten die Organisation der öffentlichen Arbeitsvermittlung weiter. Zum 1. Oktober 1927 wurde die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gegründet. Sie übte die Dienstaufsicht über die neu gebildeten Landesarbeitsämter aus, denen wiederum die Arbeitsämter unterstanden. In Sachsen stieg die Anzahl der Arbeitsämter von anfangs 28 auf später 35. Im August 1943 wurden die Landesarbeitsämter auf Grund der Verordnung vom 27. Juli 1943 über die Bildung von Gauarbeitsämtern aufgelöst. Für das Gebiet und die Zuständigkeit des nunmehrigen Gauarbeitsamtes Sachsen ergaben sich keine Änderungen. Dagegen unterstand das Hauptversorgungsamt Sachsen mit den Versorgungsämtern seit 1944 nicht mehr dem Reichsarbeitsministerium, sondern dem Oberkommando der Wehrmacht.
Nach 1945 bestanden die Arbeitsämter als selbstständige Dienststellen der neu entstandenen Verwaltungsorgane weiter. Durch Befehle der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 29. November 1945 und des Alliierten Kontrollrats vom 17. Januar 1946 wurde die Tätigkeit der Arbeitsämter unterstützt. Die Verordnung über die Aufgaben der Arbeitsverwaltung und über die Lenkung der Arbeitskräfte vom 12. Juli 1951 setzte den Schlusspunkt der Existenz der Arbeitsämter. Die Aufgaben der Arbeitsvermittlung und der Versorgung wurden von den neu gebildeten Abteilungen für Arbeit der Räte der Städte bzw. Landkreise übernommen.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.12.2025, 12:54 MEZ