Appellation gegen einen Spruch der Vorinstanz, die den Appellanten Eingehen auf die Klage der Appellaten auferlegt hatte. Die Appellanten halten angesichts ihres entfernten Aufenthaltsortes (Spanien bzw. Kurpfalz) die Frist für zu kurz, als daß sie ihre berechtigten Einwände gegen die Zuständigkeit der Kommission hätten einbringen können. Der Appellat bestreitet die Zuständigkeit des RKG in diesem bereits an einem anderen kaiserlichen Gericht anhängigen Verfahren. Hintergrund des Verfahrens ist ein Erbschaftsstreit, in dem die Appellaten die Kommission gegen die Usurpation der elterlichen Erbschaft, insbesondere des Hauses Myllendonk, durch Dietrich von Myllendonk und seine Frau Theodora von Bronckhorst angerufen hatten.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner