Kaiser Friedrich III. gebietet Vlrich von Freudemberg, Otten Cuntz und Cuntz Sweitzer innerhalb 15 Tagen den Amtsleuten des Nürnberger Reichswaldes wegen des in diesem Walde begangenen Frevels "abtrag vnd kerung" zu tun oder sich gütlich mit ihnen zu vereinen, widrigenfalls sollen sie binnen 45 Tagen vor ihm zur Rechtfertigung erscheinen.