Order der AK BK/O (50) 89, Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Devisenbewirtschaftung und über die Kontrolle des Güterverkehrs. Die Einfuhr von ausländischem Kapital nach Berlin unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Berliner Zentralbank und soll auf Ausrüstungsgegenstände der Industrie, Rohprodukte, Halbfertigfabrikate und Dienstleistungen beschränkt bleiben

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Landesarchiv Berlin
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