Badehornsche Stipendiensache, wobei die kurfürstliche gnädigste Resolution, dass in den Sachen, so zur geistlichen Inspektion und ad iura episcopalia gehörig, und darin in Kurfürstlicher Durchlaucht Namen erkannt worden, keine Appellationen ab eodem ad eundem anzunehmen, sondern dieselben nur in bloßen Konsistorialsachen, die im Namen der Präsidenten, Räte und Assessoren ergehen, zu gestatten [betrifft die Universität Leipzig]

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Sächsisches Staatsarchiv
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