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Der Kardinaldiakon Johannes tit. s. Angeli, apostolischer Legat in Deutschland, bestimmt für das Marienstift zu Aachen im Hinblick auf die ausgezeichnete Stellung und den unausgesetzten zahlreichen Besuch der Stiftskirche als Wallfahrtsort, und damit stets gelehrte und durch ihren Wandel hervorragende Männer bei derselben gefunden werden, daß nur ehelich Geborene zu Kanonikaten daselbst zugelassen und die 5 zunächst zur Erledigung kommenden Kanonikate nur an Magister der Theologie sowie an Doktoren oder Lizentiaten des kanonischen oder bürgerlichen Rechts vergeben werden sollen, welche ohne Verzug in den vollen Genuß der Einkünfte und in das Kapitel bei erlangter Weihe, treten, zur beständigen Residenz beim Stift eidlich verpflichtet sind, ausgenommen bei triftigen Gründen zu erteilenden einmaligen Urlaub auf 1 Jahr für Jeden und von 3 Monaten in jedem Jahr (unter der Bedingung, daß stets 3 von den 5 anwesend bleiben müssen). Die 5 Kanoniker haben außer den gewöhnlichen Obliegenheiten dei besondere Aufgabe, abwechselnd dem Volk seine Sünden zu verkünden und durch Lehre und Seelsorge auf dasselbe zu wirken sowie die anderen Kanoniker in scholastischen Exerzitien wissenschaftlich zu unterrichten. Endlich sollen zur Verhütung von Mißbräuchen alle in der Kirche eingehenden Opfergaben gesammelt und allwöchentlich Sonnabends unter denjenigen, welcher die Messe zelebriert, ratierlich verteilt werden. Datum Confluentie, Treverensis diocesis, sub anno a nativitate domini Millesimo quadringentesimo quadragesimo nono, indictione duodecima, die vero decima mensis Maii, pontificatus sanctissimi in Cristo patris et domini nostri b. Nicolai divina providentia pape quarti a. tercio.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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