Bläsin Schuber, B. zu Tübingen, daselbst gef., weil er sich geweigert hatte, dem Stadtknecht zu Kirchheim unter Teck das schuldige Geld zu bezahlen und sich auch im Frauenhaus zu Tübingen ungebührlich benommen hatte, jedoch auf Fürbitten vom Ober- und Untervogt zu Tübingen der rechtlichen Strafe enthoben und gegen Bezahlung seiner Atzung auf sein künftiges Wohlverhalten hin freigel., schwört U.