Die wegen wechselseitiger Aufhebung des iuris albinagii in den königlich französischen und kursächsischen Landen geschlossene Konvention, ingleichen was wegen des jenseitigen Vorbehalts der Wirkungen dortiger Emigrationsgesetze geschrieben worden, Bd. 3

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Sächsisches Staatsarchiv
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