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Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz vereinbart mit Bischof Reinhard von Worms in Erneuerung der Verschreibung von 1467 April 16 (Donnerstag nach Misericordia), dass Kurpfalz mit den Lehen des verstorbenen Landgrafen Hesso von Leiningen belehnt wird, bestehend aus der Hälfte an Schloss und Stadt Neuleiningen (Newleiningen), der ganzen Vogtei zu Osthofen (Osthouen), dem halben Dorf Rheindürkheim (Rheintürckheim), dem halben Gericht zu Ibersheim (Uebersheim) und der halben Gerechtigkeit an Hamm (Hamme). Es folgen nähere Bestimmungen über die gemeinschaftliche Verwaltung der kurpfälzischen und wormsischen Hälften; unter anderem werden die beiderseitigen Eigenleute gemeinschaftlicher Besitz. Kurpfalz erhält ein Vorpfand- und Vorkaufsrecht, verspricht Worms seinen Schutz und verpflichtet sich zur Herausgabe an Besserberechtigte. Siegelankündigungen des Kurfürsten (1), des Bischofs (2) und des Domkapitels zu Worms (3). "Der geben ist zu Germersheim uff mitwoch nach sanct Ulrichs tag" 1468.

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Landesarchiv Speyer
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