Streitgegenstand nicht ersichtlich. Der Appellant konnte, nach Meinung seines Prokurators vermutlich wegen der Kriegszeiten und Freibeuter, die Acta priora nicht beibringen. Mit dem Argument der Fristversäumnis bat der Appellat, ihn von der Ladung zu entbinden. Am 30. Januar 1583 scheint ein entsprechendes, nicht protokolliertes Urteil ergangen zu sein.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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