Erbstreit um eine Summe von 2000 Rtl., die dem Appellanten in dem Urteil der Vorinstanz abgesprochen wurde. Ein RKG-Urteil vom 22. 11. 1661 ordnet an, daß die Appellaten den vierten Teil ihrer Erbschaft dem Appellanten abtreten sollen, der in einem folgenden Vergleich bei den Ländereien auf einen Wert von 1800 Rtl. festgelegt wird. Nach einer 1663 angeblich erfolgten Abgeltung aller Ansprüche auf unbewegliche und bewegliche Güter erwirken die Appellaten 1672 am RKG ein Mandatum cassatorium, restitutorium et inhibitorium sine clausula gegen eine zusätzliche Geldforderung des Appellanten, die während des anhängigen Verfahrens am RKG von dem Abt zu Kornelimünster diesem als rechtmäßig zuerkannt wurde.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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