Ludwig Bischof zu Münster bestätigt dem Kapitel zu Beckum seine hergebrachten Privilegien und setzt namentlich fest, dass die residierenden Kanonichen mit Ausschluss der Abwesenden die Einkünfte der Präbenden genießen sollen. in Vigilia Thomae apostoli

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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