Appendix, oder Anhang Zu der zu Recht grundsbeständigen Abfertigung der Naßaw (Nassau) Hadamarischen vermeinten Gegeninformation, Ableynung und Gegenberichts von denen in Naßaw (Nassau) Dillenburgisch- und Dietzischen Landen gelegenen geistlichen Gütern / Stifftern und Clöstern gehörig: Darin hell und klar remonstrirt und vor augen gestellt wird / daß deren Patrum Jesuitarum zu Hadamar ertichte und erdachte / auch erst bey außbringung deren beyden Kayserlichen Befehlschreiben an das ThumbCapitul zu Trier de dato Regenspurg (Regensburg) den 30. tag Augusti an. 1641. Wien den 23. tag Martii an. 1642. auf die bahn geschobene distinction und underscheid zwischen denen under Trier fallenden zu denen in Naßaw (Nassau) Dillenburg: und Dietzischen Landen gelegenen Stifft: und Clöstern gehörigen Renten / und dann denen under Natzaw (Nassau) Dillenburg und Dietz fallenden zu gemelten Stifft: und Clöstern gehörigen Renten / als ob die auf Ihre Churfürstliche Gn. zu Mayntz (Mainz) ertheilte Kayserliche Commission dise allein / und nicht jene betreffen thäte; und daß Naßow (Nassau) Dillenburg und Dietz mit jenen / als außerhalb Naßaw (Nassau) Dillenburg: und Dietzischen Landen fallenden Renten nichts zu thun haben solten / dem Religionfrieden / Pragerischen Friedenschluß / der Kayserlichen Commission auf Ihre Churfürstl. Gn. zu Mayntz (Mainz) u. auch allen deren obgedachten Stifft: und Clöstern halber vorgangenen handlungen / insonderheit der Naßaw Hadamarischen Gegeninformation selber zu wider seye / darinnen und darbey niemals einer solchen distinction und underscheid meldung geschehen.