Verordnung über die Versehung aller Baumstämme und Sägklötze aus herrschaftlichen, Gemeinde-, Heiligen- und Privatwaldungen mit dem herrschaftlichem Waldzeichen vor der Abfuhr aus dem Wald und das Verbot der Annahme von unbeschlagenen Stämmen durch Sägmüller

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner