Suchergebnisse
  • 45 von 676

Verordnung: Bei der gerichtlichen Versiegelung der Hinterlassenschaften von Pfarrern, die im Amt verstorben sind, sind diese gegen Bescheinigung bei der vorgesetzten Dienststelle abzugeben (Ausfertigung liegt zwei Mal vor)

Vollständigen Titel anzeigen
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Objekt beim Datenpartner
Loading...