mandati de relaxandi captivis. Gefangennahme und Inhaftierung (Verstrickung) des Notars Georg Preuß mit seinen Zeugen. Der Kl. behauptet, zu der Verstrickung sei es gekommen, als der Notar eine Appellation des Kl. gegen ein Urteil der Bekl. in einem Rechtsstreit des Kl. mit Wolf II., Herr von Schönburg, an das RKG zustellen wollte. Durch das Mandat des RKG werden die Bekl. verpflichtet, die Inhaftierten freizulassen. Die Bekl. behaupten, sie hätten dem Notar und den Zeugen nur auferlegt, keine Reise zu unternehmen, sie "aber nicht, wie von dem graffen berichtet, in beschwehrliche bestrickung genommen". Die Bekl. sind der Ansicht, nicht sie, sondern der Kurfürst von Sachsen als ihr "iudex immediatus", sei in dem Streit vor dem RKG der richtige Klagegegner.

Show full title
Sächsisches Staatsarchiv
Data provider's object view