Papst Calixt [II.] erlässt an Propst Eberwin, seine Professen und Nachfolger bei der Kirche der Heiligen Johannes und Martin in Berchtesgaden Vorschriften, was den Professen und anderen nach der Ordensregel gestattet ist, namentlich in Bezug auf Verlassen des Klosters und Erhaltung der Besitzungen. Für dieses päpstliche Statut ist zum Stift jährlich ein Goldstück nach Rom zu erlegen.; S: Papst Calixt [II.]