Heinrich Käppeler, B. zu Biberach, bekundet, daß er der Äbtissin und dem Kv. zu H. um seines und seiner Vorfahren Seelenheils willen alle seine Güter nach seinem Tode vermacht ohne Anspruch seiner Erben. Von seiner Wiese zu Baltringen gen. Runnfurt, die jährlich 2 lb h Gült erträgt, soll ihm im Kl. H. ein Jahrtag gehalten werden; bei Versäumnis fällt die Gült der Küsterei zu H. zu. Er behält die Nutzung seiner Güter bis an sein Lebensende vor, jedoch ohne das Recht der Veräußerung.