Berufung gegen ein Beiurteil, das die Eröffnung eines Verfahrens und die Beantwortung von Klagepunkten durch die Appellanten anordnete. Sie bestreiten vor dem RKG die Zuständigkeit der Vorinstanz und verweisen auf ihre reichsimmediate Stellung. Eine 1665 erfolgte Verschreibung des Grafen Arnold von Huyn, Geleen und Amstenrade (Ambsterath, Amsterode), Freiherrn zu Wachtendonk, über eine Rente von 100 Rtl. für Graf Alexander von Velen zu Raesfeld, einen Hofkriegsrat und Generalfeldmarschall, wird von ihnen nicht als Hypothek anerkannt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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