Auskunft über die Frage, ob derjenige, der sich eines von einem Jagdberechtigten bereits geschossenen (erlegten) Wildes bemächtigt, sich keiner Wilderei im Sinne von Art. 394 des Strafgesetzbuchs, sondern der Unterschlagung eines Fundes (Art. 348 des Strafgesetzbuchs und Art. 59 des Polizeistrafgesetzes) schuldig macht

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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