Christian Ernst Markgraf zu Brandenburg (voller Titel) erteilt auf Bitten von Ernst Alexander und Heinrich Christoph von Aufseß zu Mengersdorf seinen lehensherrliche Zustimmung für sie selbst, ihre weiblichen Angehörigen und Nachkommen zu einer Schuldaufnahme von 4000 fl, mit der zur einen Hälfte Mengersdorf und zur anderen Hälfte Weiher (Weyher) als Unterpfand belastet werden. Der Aussteller entspricht der Bitte auf der Grundlage eines Dekrets vom 8. April 1676 mit dem Inhalt, dass dem Geschlecht von Aufseß für die dem Aussteller zu Lehen aufgetragenen und zum Rittergut Mengersdorf gehörigen und eigentümlichen Stücke und Güter gegebenenfalls die lehenherrschaftliche Zustimmung für ein Drittel der gesamten Lehen ohne Nennung eines bestimmten Zeitraums erteilt werden kann. Ernst Alexander und Heinrich Christoph von Aufseß werden verpflichtet, dass Rittergut Mengersdorf von den anderen bisher mit lehenherrschaftlicher Zustimmung darauf gemachten Schulden zu befreien, die 4000 fl vom Zeitpunkt der Ausstellung dieser Urkunde an auf landesübliche Art und Weise zu verzinsen und die genannten Lehengüter bei guter Gelegenheit wieder davon zu befreien und in unverpfändeten Stand zu bringen. Falls sie das nicht tun werden, wird dem Gläubiger oder der Gläubigerin das Recht eingeräumt, mit zulässigen Mitteln für die Bezahlung der Schuld aus diesen Lehengütern zu sorgen, die aber auch der Aussteller selbst ablösen kann. Der Aussteller erklärt, dass die Lehengüter mit ihren Zugehörungen zweimal so viel wert sind wie die Schuldsumme und in keiner anderen Weise verpfändet sind. Das Herkommen, die Rechte und Gerechtigkeiten des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt.