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Der Dekan und das Kapitel B. M. zu Aachen beschließen hinsichtlich der ihnen gemeinschaftlich zustehenden Kollation von Benefizien (Vikarien, Altäre und Kapelle) beim Stift, daß diese Vergebung inskünftig jedes Mal von einzelnen stimmberechtigten und regelmäßig residierenden Kanonikern ausgeübt werden soll, und zwar nach der Zeit des Antritts einer Präbende, vom Senior bis zum Jüngsten abwechselnd, sowie daß für den Fall des Ablebens eines mit 2 bis 3 benefizien ausgestatteten zuerst der Senior in seiner Reihe, dann ein Anderer nach seiner Wahl je eines dieser Benefizien an Priester oder Solche, die innerhalb eines Jahres Priester werden sollen, zu vergeben haben, oder aber, wenn die letztere Bedingung, d. h. daß der Betreffende Priester geworden, nicht erfüllt sei, alsdann der in der Reihe nächste Kanoniker die Stelle von neuem konferieren dürfe. Stirbt ein Vikar, der eine ganze Vikarie besessen, so ist dieselbe vor der weiteren Vergebung auf dem bezeichneten Weg, in 2 Hälften zu teilen. Datum anno domini Millesimo trecentesimo quarto, feria sexta post festum bb. Petri et Pauli apostolorum.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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