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Das Kl. H. appelliert in einer von dem Dorfgericht Mietingen ("Müettingen") anhängigen Strafsache an das Reichskammergericht: Das Kl. habe als Gerichtsherr zu Mietingen eine Ordnung aufgestellt, wonach jeder, der seine fälligen Jahreszinsen innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Mahnung nicht entrichtet, mit 15 lb d gestraft werden soll. Ulrich Gaißmayr von Mietingen weigere sich, diese Strafe zu bezahlen, und ebenso das Dorfgericht zu Mietingen, diese Strafe zu verhängen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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