Das Kl. H. appelliert in einer von dem Dorfgericht Mietingen ("Müettingen") anhängigen Strafsache an das Reichskammergericht: Das Kl. habe als Gerichtsherr zu Mietingen eine Ordnung aufgestellt, wonach jeder, der seine fälligen Jahreszinsen innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Mahnung nicht entrichtet, mit 15 lb d gestraft werden soll. Ulrich Gaißmayr von Mietingen weigere sich, diese Strafe zu bezahlen, und ebenso das Dorfgericht zu Mietingen, diese Strafe zu verhängen.