Joseph II., erwählter römischer Kaiser, Mehrer des Reiches, König in Germanien, Jerusalem, Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien und Lodomerien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund und zu Lothringen, Großherzog zu Toscana, Großfürst zu Siebenbürgen, Herzog zu Mailand, Mantua und Parma, Gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Flandern, zu Tirol etc., dem sein Getreuer Franz Friedrich Böcklin von Böcklinsau vorgetragen hat, dass sein unmittelbar der schwäbischen Reichsritterschaft Bezirks Ortenau einverleibter, ansehnlicher Marktflecken Rust an der Elz und ½ Stunde vom Rhein entfernt liege, folglich wegen der Transportmöglichkeiten auf dem Rhein die vorteilhafteste Lage für einen Jahrmarkt biete, auch in keinem anderen Ort des Ortenauischen Bezirks, wo Rust der größte, stärkste und vortrefflichste Ort sei, ein Jahrmarkt bestände und ein Jahrmarkt zu Rust sowohl den dortigen wie den benachbarten Untertanen nützlich sei, genehmigt, in Anbetracht der treuen Dienste des Antragstellers und seiner Vorfahren, diesem für seinen Flecken Rust zwei freie Jahrmärkte, der erste am 29. Januar, der zweite am 22. Heumonat abzuhalten, wobei, sollte der Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, der Markt am darauf folgenden Werktag abgehalten werden soll und privilegiert sie mit den gewöhnlichen, acht Tage vor und acht Tage danach gültigen Freiheiten. Er gebietet allen Untertanen, diese Rechte nicht anzutasten bei Strafe von 20 M Goldes, je zur Hälfte an die kaiserliche Kammer und Böcklin zu entrichten.