Bischöfl. Erlaß, daß ohne Zustimmung des Bischofs resp. der Hofkammer Klage gegen Eigenhörige bei den Obergerichten nicht anzunehmen sind. Diese Bestimmung ist getroffen im Anschluß an die Osnabrücker-, Ravensbergsche Eigentumsordnung, die bis auf weiteres auch für Paderborn gelten soll

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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