Bürgermeister und Rat der Stadt Münster bezeugen am 7. November 1643 für sich und ihre Nachkommen, dass sie mit Vorwissen der Alder- und Meisterleute dem Franz Nünning als zeitlichem Vicario Secundo Summi Altaris S. Ludgerum zu Münster, dessen Sukzessoren oder dem Inhaber dieser Schuldverschreibung eine jährliche Rente in Höhe von fünftehalbe bzw. 4 1/2 Reichstaler, zahlbar in termino S. Martini Episcopi ab dem Jahr 1644 aus den Einkünften des Gruethauses, gegen eine Hauptsumme in Höhe von 75 Reichstaler verkauft haben. Es folgen Ausführungen zum Unterpfand, zur Loskündigung, zur Schadloshaltung und zum Gerichtsstand. Siegelankündigung der Aussteller und Unterschriftsankündigung des geschworenen Stadtsekretärs (Henrich Hollandt). Rückseitig Vermerk der Regierung zu Münster vom 17. März 1838 über die Ungültigkeit des Dokuments