Kurfürst Clemens August von Bayern als Bischof von Münster, das Domkapitel Münster, die Landes-Ritterschaft des Stifts Münster (vertreten durch ihren Senior Johann Matthias Freiherr von der Reck zu Steinfurt) und die Stadt Münster im Namen der Städte des Hochstift bezeugen, nachdem auf dem Landtag von 1734/35 für wichtige Angelegenheiten und Notwendigkeiten des Hochstifts, besonders zur Bezahlung der gewesenen preußischen Einquartierungen im Hochstift sowie zum Unterhalt der am Oberrhein stehenden Reichs- und Kreistruppen, die Aufnahme von Krediten beschlossen worden war, die Aufnahme einer Hauptsumme in Höhe von 1.100 Reichstaler in gangbaren 1/6- und 1/12-Stücken, den Reichstaler zu 28 Schillingen münsterisch gerechnet, von der Bursa Vicariorum der Hohen Domkirche zu Münster gegen Zahlung einer jährlichen Rente in Höhe von 44 Reichstaler bzw. 4% Zinsen. Als Unterpfand dienen alle zum Hochstift Münster gehörenden Güter, Ländereien, Erbe, Renten, Gefälle etc. Siegelankündigung der Aussteller. Kurfürst Clemens August von Bayern als Bischof von Münster, das Domkapitel Münster, die Landes-Ritterschaft des Stifts Münster (vertreten durch ihren Senior Johann Matthias Freiherr von der Reck zu Steinfurt) und die Stadt Münster im Namen der Städte des Hochstift bezeugen, nachdem auf dem Landtag von 1734/35 für wichtige Angelegenheiten und Notwendigkeiten des Hochstifts, besonders zur Bezahlung der gewesenen preußischen Einquartierungen im Hochstift sowie zum Unterhalt der am Oberrhein stehenden Reichs- und Kreistruppen, die Aufnahme von Krediten beschlossen worden war, die Aufnahme einer Hauptsumme in Höhe von 100 Reichstaler in gangbaren 1/6- und 1/12-Stücken, den Reichstaler zu 28 Schillingen münsterisch gerechnet, vom Vikar der Hohen Domkirche zu Münster, Joseph Reiner Lion, gegen Zahlung einer jährlichen Rente in Höhe von 4 Reichstaler bzw. 4% Zinsen. Als Unterpfand dienen alle zum Hochstift Münster gehörenden Güter, Ländereien, Erbe, Renten, Gefälle etc. Siegelankündigung der Aussteller. Rückzahlungsvermerk über die Obligation zu 100 Reichstaler vom 20. Februar 1743