Graf Johann von Rietberg verleiht den freien Einwohnern und Bürgern der Stadt Rietberg die erbliche Berechtigung, daß sie bei Todesfällen ihren rechten Erben, die sich innerhalb oder außerhalb die nächsten Ansprüche darauf machen können, Heergewedde, Gerade, ihr Erbe und ihre Güter aushändigen mögen, wie dies zu Lippstadt Gewohnheit und Recht ist.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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