Der Appellant hatte gegen ein Urteil der 1. Instanz, mit dem diese eine Klage abgewiesen hatte (Absolutionsurteil), an die 2. Instanz appelliert. Er wendet sich an das RKG, da dieses Verfahren auf Grund von Emmericher Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit dieses Instanzenzuges nicht weiterverfolgt wurde.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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