Melchior Mayer und Ehefrau Agatha Stötzin bekennen, daß Johann [III. Hablützel], Abt zu Weingarten, ihnen auf Lebenszeit ein Gut in Oberankenreute verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("börende") Bäume nur mit Zustimmung der Pfleger gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten muß an Zins und Hubgült entrichtet werden, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen. Im Herbst müssen die Beliehenen auf Ersuchen gegen die übliche Besoldung Fuhrdienste an den (Boden-)See wegen Wein oder anderswohin wegen Kalk, Steinen u.a. durchführen. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster und der Bruderschaft "abschwaif" und ungehorsam macht, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso, wenn sie den Ehrschatz nicht nach Ausweis des Ehrschatzprotokolls bezahlen. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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