Melchior Mayer und Ehefrau Agatha Stötzin bekennen, daß Johann [III. Hablützel], Abt zu Weingarten, ihnen auf Lebenszeit ein Gut in Oberankenreute verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("börende") Bäume nur mit Zustimmung der Pfleger gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten muß an Zins und Hubgült entrichtet werden, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen. Im Herbst müssen die Beliehenen auf Ersuchen gegen die übliche Besoldung Fuhrdienste an den (Boden-)See wegen Wein oder anderswohin wegen Kalk, Steinen u.a. durchführen. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster und der Bruderschaft "abschwaif" und ungehorsam macht, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso, wenn sie den Ehrschatz nicht nach Ausweis des Ehrschatzprotokolls bezahlen. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Melchior Mayer und Ehefrau Agatha Stötzin bekennen, daß Johann [III. Hablützel], Abt zu Weingarten, ihnen auf Lebenszeit ein Gut in Oberankenreute verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("börende") Bäume nur mit Zustimmung der Pfleger gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten muß an Zins und Hubgült entrichtet werden, was Urbar und Rödel des Klosters ausweisen. Im Herbst müssen die Beliehenen auf Ersuchen gegen die übliche Besoldung Fuhrdienste an den (Boden-)See wegen Wein oder anderswohin wegen Kalk, Steinen u.a. durchführen. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster und der Bruderschaft "abschwaif" und ungehorsam macht, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso, wenn sie den Ehrschatz nicht nach Ausweis des Ehrschatzprotokolls bezahlen. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 1781
fasc. 033 n. 08
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 16. Jahrhundert
1574 Januar 16 (denn zechzechenden tag monats Januarii)
24,6 x 36,9 (Höhe x Breite)
Urkunden
Deutsch
Ausstellungsort: Altdorf
Aussteller: Melchior Mayer und Ehefrau Agatha Stötzin
Empfänger: Johann [III. Hablützel], Abt zu Weingarten
Siegler: Paul Mangolt, Bürger zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S. in Holzkapsel
Aussteller: Melchior Mayer und Ehefrau Agatha Stötzin
Empfänger: Johann [III. Hablützel], Abt zu Weingarten
Siegler: Paul Mangolt, Bürger zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S. in Holzkapsel
Hablützel, Johann III.; Abt von Weingarten
Mangolt, Paul
Mayer, Agatha
Mayer, Melchior
Stotz, Agatha
Weingarten, Johann III. Hablützel; Abt
Altdorf = Weingarten RV
Altdorf = Weingarten RV; Einwohner
Bodensee
Oberankenreute : Schlier RV
Oberankenreute : Schlier RV; Einwohner
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:20 MEZ
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