Die landesherrliche Verordnung an die Justizämter, bei Besitzveränderungen von Erbenzinsgrundstücken, welche zu Rittergütern gehören, nur erst nach vorhergegangener Einwilligung des Erbzinsherrn die Konfirmation (Bestätigung) zu erteilen

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Landesarchiv Sachsen-Anhalt
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