Hans Mayer, seßhaft zu Oberstenfeld, urkundet, daß er an Urban Waybel, Kaplan der Maria Magdalenen Pfründe zu Oberstenfeld verkauft hat eine jährliche ewige Gült von 1 fl gemeiner Landeswährung von Gütern zu Oberstenfeld, die sein halbes Lehen sind und sein Unterpfand sein sollen, das er ihm vor Schultheiß und Richtern zu Oberstenfeld verschrieben hat, die bestätigen, daß das Unterpfand für die Gült und das Kapital genügend ist. Der Kauf erfolgte um 20 fl, die der A. erhalten hat. Die Gült ist jährlich fällig auf den Weißen Sonntag oder acht Tage zuvor oder danach. Bei Säumnis und verstrichener Mahnung hat der Käufer das Zugriffsrecht auf die genannten Güter, um sich davon zufrieden zu stellen, wogegen kein Rechtsbehelf möglich ist. Der Käufer hat die Möglichkeit des Wiederkaufs eingeräumt, der jährlich am Weißen Sonntag oder acht Tage danach für 20 fl möglich sein soll.
Vollständigen Titel anzeigen
/
Namensnennung 3.0 Deutschland