Der Kläger wendet sich mit dem von ihm am 18.6.1569 erwirkten RKG-Mandat gegen die angeblich auf Befehl der Gräfin von Horn und des Drosten der Grafschaft Horn geschehene Pfändung von 18 Rindern und 2 Pferden aus dem Gebiet der Herrschaft Meijel. Die Beklagten erklären dagegen, daß die zwischen Meijel, Roggel und Heythuysen liegenden Plätze „Hoedunck“ und „Grüner Horst“ zu den Dörfern Roggel und Heythuysen und damit zur Grafschaft Horn gehörten. Sie behaupten daher aufgrund der Übertrift nach altem Landesrecht zur Pfändung des Viehs berechtigt gewesen zu sein.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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