Universitätsstadt Tübingen; Verfassung, Ortsrecht, Polizeiverordnungen (s.a. 120-02)
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A 200/3072
A 200 Hauptaktei
A 200 Hauptaktei >> Allgemeine Verwaltung >> Verfassung. Staatsaufbau und Organe >> Stadt Tübingen und ihre Verfassung
1932-1974
Enthält u.a.:
- Ortspolizeiliche Vorschriften zur Ordnung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen, öffentlichen Gewässern und in den öffentlichen Anlagen vom 09.01.1932
- Friedhofordnung, Gebührenordnung für das Bestattungswesen, ortspolizeiliche Verordnung zum Schutz der Friedhöfe vom 17.07./06.11.1950
- Ortspolizeiliche Vorschrift über das Reinigen und Bestreuen der Ortsstraßen bis zum 15.04.1955
- Schreiben des Regierungspräsidiums vom 09.08.1966 betr. Polizeiverordnung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege vom 04.07.1966
- Aktenvermerk betr. Abbrennen von Papier und Abfällen im Stadtgebiet vom 22.02.1967
- Südwest Presse vom 31.05.1974; Löst Generalermächtigung Polizeistrafrecht ab? Landtagsausschuß billigt Regierungsvorklage
- Ortspolizeiliche Vorschriften zur Ordnung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen, öffentlichen Gewässern und in den öffentlichen Anlagen vom 09.01.1932
- Friedhofordnung, Gebührenordnung für das Bestattungswesen, ortspolizeiliche Verordnung zum Schutz der Friedhöfe vom 17.07./06.11.1950
- Ortspolizeiliche Vorschrift über das Reinigen und Bestreuen der Ortsstraßen bis zum 15.04.1955
- Schreiben des Regierungspräsidiums vom 09.08.1966 betr. Polizeiverordnung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege vom 04.07.1966
- Aktenvermerk betr. Abbrennen von Papier und Abfällen im Stadtgebiet vom 22.02.1967
- Südwest Presse vom 31.05.1974; Löst Generalermächtigung Polizeistrafrecht ab? Landtagsausschuß billigt Regierungsvorklage
1 Faszikel
Sachakte
Polizeiverordnungen
Polizeiverordnungen, Tübingen
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.04.2025, 08:34 MESZ