Appellation gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. Sept. 1755, wonach von Cortenbach an die Erben von und zu Frens (Frenz, Frentz) 6265 Rtlr. (zu je 80 Albus) und 38 3/4 Albus Erbschulden zuzüglich Zinsen (4086 Rtlr. 4 Albus) zahlen soll. Die Schuldforderung der Appellaten beziehe sich auf das bewegliche und allodiale Erbe der Familie Frens und rühre von den Erbteilungen der Brüder Heinrich Adolph, Franz Karl, Johann Sigismund, Ferdinand und Franz von Frens in den Jahren 1684 und 1696 her. Der Anspruch richtet sich gegen die Universalerbin des Franz Karl von Frens zu Lauvenburg, seine Witwe Maria Anna von Frens gen. Hövelich, nunmehrige Ehefrau des Freiherrn von Cortenbach. Der Appellant lehnt es ab, für die Erbschulden des Franz Karl von Frens aufzukommen. Die Forderung der Appellaten sei längst verjährt. Später zieht er offenbar seine Berufung zurück.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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