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Kaiser Maximilian II. (voller Titel) erteilt den beiden Brüdern Hans [VI.] und Hans Jakob [I.] von Stotzingen zu Dellmensingen und Geislingen, ihren Erben und Nachkommen auf ihre Bitte hin die Befreiung von ausländischen und unordentlichen Gerichten für sich selbst und alle ihre Untertanen, Diener, Hintersassen, Leibeigenen und Zugehörigen mit ihren Frauen, Kindern, Gesinde und Leuten. Ihre Bitte begründeten die beiden Brüder von Stotzingen mit den ungebührlichen Prozessen vor ausländischen und unordentlichen Gerichten, mit denen einige unruhige Leute sie und ihre Untertanen, Diener, Zugehörigen, Leibeigenen und Hintersassen seit einger Zeit aus frevelhaftem Mutwillen und ohne Notwendigkeit mit großen Kosten und großem Schaden belasten würden. Dadurch wurden einige ihrer Untertanen mit ihren Frauen und Kindern daran gehindert, ihre Schulden, Renten, Zinsen und Gülten zu entrichten und ihre Lehen- oder Eigengüter zu bebauen. Durch die langwierigen und weitläufigen Rechtfertigungen kamen sie um Haus und Hof und sogar an den Bettelstab. Die beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben und Nachkommen und ihre Untertanen, Diener, Hintersassen, Leibeigenen, Zugehörigen mit ihren Frauen, Kindern, Gesinde und Leuten dürfen zukünftig wegen Ehre, Leib, Schulden und Hab und Gut weder vor dem kaiserlichen Hofgericht zu Rottweil noch vor einem Landgericht, einem Westfälischen Gericht oder einem anderen fremden und unordentlichen Gericht vorgeladen, beklagt, geächtet oder verurteilt werden. Wer eine Forderung oder Klage gegen die beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben und Nachkommen oder ihr Hab und Gut im Allgemeinen oder im Besonderen hat, soll seine Forderung oder Klage vor dem Reichskammergericht oder vor den für sie zuständigen Obrigkeiten und Gerichten im Heiligen Reich vorbringen. Die Diener sollen ihre Forderungen und Klagen dagegen vor den beiden Brüdern von Stotzingen vorbringen, die sie aber auch an eine andere Stelle verweisen können. Die Untertanen, Hintersassen, Leibeigenen und andere Zugehörige und Verwandte gehören unmittelbar vor das Gericht und den Stab der beiden Brüder von Stotzingen und müssen von jedem Richter an sie, ihre ehelichen Leibeserben und Erbeserben und Nachkommen verwiesen werden. Wenn aber den Klägern das Recht vor diesem Gericht und Stab versagt oder verzögert wird, können sie ihr Recht vor den ihnen geeignet erscheinenden Gerichten suchen. Allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Grafen, Freiherren, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Hofrichtern, Landrichtern und anderen Richtern, freien Schöffen, Urteilsprechern, Räten, Bürgern und Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches wird befohlen, diese Freiheit beiden Brüder von Stotzingen, ihre Erben, Erbenserben und Nachkommen, ihre Diener, Untertanen, Hintersassen, Zugehörigen, Leibeigenen und Verwandten nicht zu beeinträchtigen. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Strafe von zwanzig Mark lötigem Gold zur einen Hälfte in die Kammer des Ausstellers und des Reiches und zur anderen Hälfte an die beiden Brüder von Stotzingen zu bezahlen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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