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Ein herrschaftliches Dekret mittels welchem das bisherig dem allhiesigen Hirten zur Pfründ gereichte Brot und drei Simmri Korn jährlich von der Herrschaft, und der dadurch sich ereigneten Klagen und Unordnung willen, aufgehoben und stattdessen ihm jährlich nebst dem bisherigen Bedingungen Lohn 31 Gulden 30 Kreuzer an Geld weitergereicht werden sollen, gnädigst konsentiert wird.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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